AKTUELLES

 

Teilnahme am OSS Verfahren seit 01.07.2021

Wir sind gesetzlich zur Teilnahme am OSS Verfahren seit dem 01.07.2021 verpflichtet.

Dies bedeutet: Der Ort der Leistung richtet sich bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Verbrauchsort. Daraus ergibt sich bei Lieferungen an in der EU ansässige Privatpersonen, dass nicht der dt MwSt Satz anfällt sondern der im jeweiligen Empfängerland gültige.

Weitere Informationen zu dieser neuen Regelung finden Sie unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html#js-toc-entry3

 

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